Erstmals kannst Du nachschauen, welche Arbeitgeber·innen die Beschäftigungs-Pflicht erfüllen – und welche nicht. andererseits und DOSSIER machen hier die Zahlen vom September 2020 öffentlich.
In Österreich ist es verpflichtend, Menschen mit Behinderungen anzustellen. Diese Pflicht heißt Beschäftigungs-Pflicht. Wie gut einzelne Firmen, Organisationen und öffentliche Stellen ihre Beschäftigungs-Pflicht erfüllt haben, war bisher nicht öffentlich bekannt. Das Sozial-Ministerium gibt diese Zahlen nicht heraus. Auch nicht auf Anfrage.
Aber andererseits wurden die Zahlen vom September 2020 zugespielt. Gemeinsam mit DOSSIER machen wir sie erstmals öffentlich. In unserer Suchfunktion kannst Du nachschauen, wie gut Arbeitgeber·innen mit mehr als 100 Beschäftigten ihre Beschäftigungs-Pflicht damals erfüllt haben.
Willst Du wissen, wie dein·e Arbeitgeber·in abschneidet? Hier kannst Du nach einzelnen Firmen, Organisationen und öffentlichen Stellen suchen:
Was die Suchfunktion zeigt
Mit unserer Suchfunktion findest Du insgesamt 4.295 Einträge. Wir haben alle Arbeitgeber·innen aufgenommen, die im September 2020 mindestens 100 Beschäftigte hatten.
Die Suchfunktion zeigt die besetzten und unbesetzten Pflichtstellen pro Arbeitgeber·in. Ein Beispiel: Eine Firma mit 100 Beschäftigten hat vier Pflichtstellen. Sie muss also vier begünstigt behinderte Personen einstellen. Wenn sie nur zwei davon besetzt hat, erfüllt sie ihre Beschäftigungs-Pflicht zur Hälfte. Das ist der Erfüllungs-Grad. Er zeigt, welcher Anteil der Pflichtstellen besetzt ist. Manche Arbeitgeber·innen stellen auch mehr begünstigt behinderte Menschen an als vorgeschrieben. Das nennt man Über-Erfüllung. Die Über-Erfüllung wird in der Suchfunktion auch angezeigt.
Wie die Beschäftigungs-Pflicht funktioniert
Die Grundlage für unsere Daten ist die Beschäftigungs-Pflicht. Sie ist im Behinderten-Einstellungsgesetz geregelt. Darin steht: Pro 25 Beschäftigten soll eine begünstigt behinderte Person angestellt werden. Um als begünstigt behindert zu zählen, muss man einen Antrag stellen. Eine Bedingung dafür ist ein sogenannter Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent.
Arbeitgeber·innen können sich aber auch von ihrer Pflicht freikaufen. Sie können eine Ausgleichstaxe zahlen, anstatt mehr Menschen mit Behinderungen einzustellen. Das ist ein Geldbetrag, der pro unbesetzter Pflichtstelle bezahlt werden muss. 2020 waren es für Arbeitgeber·innen mit mindestens vier Pflichtstellen 375 Euro für jede nicht angestellte Person. Für Arbeitgeber·innen mit mindestens 16 Pflichtstellen waren es 398 Euro.
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